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Glossar
Was ist was? Das Glossar ist dein virtuelles Lexikon in Sachen Politik und Parlamentsdeutsch - alphabetisch sortiert. Klicke auf einen Anfangsbuchstaben und schon gelangst du zu den dazugehörigen Begriffen. Plus: Der Wissensspeicher wächst! Wöchentlich kommen neue Begriffe hinzu...
Unter Föderalismus versteht man die Aufteilung staatlicher Aufgaben zwischen einem Gesamtstaat und seinen Gliedstaaten.
Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ist im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 1 festgelegt. Der deutsche Bundesstaat besteht aus 16 Bundesländern, die über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
Sowohl Bund als auch Länder verfügen über eigenständige Kompetenzen. Letztere sind dem Bund gegenüber zur Bündnistreue verpflichtet. Der Bund ist zum Beispiel für Außenpolitik und Verteidigung zuständig, die Länder unter anderem für Bildungs- und Kulturpolitik.
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunde einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.
Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein. Der Fragesteller und andere Abgeordnete können bei der mündlichen Beantwortung durch die Bundesregierung Zusatzfragen stellen.
Die Fragestunden können pro Sitzungswoche eine Gesamtdauer von drei Stunden erreichen. Fragen der Abgeordneten können von der Regierung schriftlich beantwortet werden. Das geschieht dann, wenn die Fragesteller in der Fragestunde nicht anwesend sein können.
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen, können eine Fraktion bilden (derzeit 31 Abgeordnete).
Schließen sich Abgeordnete abweichend von dieser Regelung zusammen, werden sie nur dann als Fraktion anerkannt, wenn der Bundestag zugestimmt hat.
Die Besetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie der Ausschussvorsitze richtet sich nach der Stärke der einzelnen Fraktionen.
Im 17. Deutschen Bundestag gibt es fünf Fraktionen: CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen.
Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber denen der Fraktionen begrenzt, auch das Rederecht im Plenum ist eingeschränkt. Sie können aber Geschäftsordnungsanträge stellen und Fragen zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. In den Ausschüssen können fraktionslose Abgeordnete als beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen beteiligen.
Die Fraktionsvorsitzenden der Parteien sind es meist, die vor die Kameras treten und die Position ihrer Bundestagsfraktion öffentlich vertreten. Und auch in wichtigen Debatten haben sie oft das erste Wort. Die Fraktionsvorsitzenden sind für das politische Geschäft verantwortlich. Sie organisieren die Fraktionsarbeit, bereiten die Fraktionssitzungen vor, sorgen für den Zusammenhalt der Fraktion und halten diese auf den Laufenden.
Jede Fraktion hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben jeweils zwei gleichberechtigte Mitglieder an ihrer Spitze. In der Organisation der Fraktionsarbeit werden die Vorsitzenden von den Parlamentarischen Geschäftsführern unterstützt.
Fremdenfeindlichkeit bezeichnet eine ablehnende und feindselige Haltung gegenüber allem, was im Vergleich zu den vertrauten Lebensumständen als fremd und deshalb bedrohlich empfunden wird. Fremdenfeindlichkeit richtet sich gegen Menschen, die sich durch Herkunft, Nationalität, Religion oder Hautfarbe von der eigenen
Umwelt unterscheiden. Sie äußert sich in Ausgrenzung, tätlichen Angriffen, systematischer Vertreibung bis hin zur Ermordung und Ausrottung der "Fremden".
Die Fünf-Prozent-Hürde (auch Fünf-Prozent-Klausel genannt) ist eine Sperrklausel für Wahlen zum Bundestag sowie zu Europa- und Landtagswahlen und verschiedene Kommunalwahlen.
Für die Wahlen zum Bundestag gilt eine Fünf-Prozent-Hürde für die Landeslisten von Parteien: Eine Partei erhält erst Mandate für den Bundestag, wenn sie einen Anteil von mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhält. Hat eine Partei weniger Stimmen, dann zieht sie nicht in das Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten werden Abgeordnete. Hat eine Partei drei oder mehr Direktmandate errungen, dann wird sie trotzdem bei der Verteilung der Sitze nach Landeslisten berücksichtigt. Die Sperrklausel gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten.