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Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen.
Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.
Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Mit Initiativrecht wird das Recht der Staatsorgane Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat genannt, Gesetzentwürfe einzubringen. Oft ist auch vom Recht zur Gesetzesinitiative die Rede.
Will die Bundesregierung ein Gesetz einbringen, muss dies die gesamte Bundesregierung tun - ein einzelnes Ministerium hat zum Beispiel kein Initiativrecht. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative aus der Mitte des Bundestages sind fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages nötig. Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen.