Aufgrund der in der Weimarer Republik gemachten Erfahrungen haben sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes bewusst gegen ein starkes Präsidentenamt entschieden. Das protokollarisch höchste Amt des deutschen Staates soll politisch neutral sein. So lautet Artikel 55 Absatz 1 des Grundgesetzes: "Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören." Eine Parteimitgliedschaft ruht während der Amtszeit. Gewählt wird der Bundespräsident für die Dauer von fünf Jahre von der Bundesversammlung. Diese besteht aus den Bundestagsabgeordneten und einer gleichen Anzahl von Wahlmännern und -frauen, die von den Landesparlamenten im Vorfeld gewählt werden. Wie viele Vertreter ein Bundesland in die Versammlung schickt, hängt von seiner Bevölkerungszahl ab.
In der ersten Bundesversammlung am 12. September 1949 kommen im Bundeshaus in Bonn die 402 Abgeordneten des Bundestages und 402 Vertreter der Bundesländer zusammen. Sieben Kandidaten treten bei der Wahl zum Bundespräsidenten an. Während die SPD ihren Parteivorsitzenden Kurt Schumacher in die Wahl schickt, sprechen sich CDU und CSU für den FDP-Politiker Theodor Heuss aus. Mit 416 Stimmen gewinnt Heuss im zweiten Wahlgang. Das ehemalige Mitglied des Parlamentarischen Rates wird der erste Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland.