Was ist der Unterschied zwischen einem Parlamentarier, einem Volksvertreter und einem Abgeordneten? Nun: Es gibt keinen! Mit jeder Bundestagswahl stimmen die Wahlberechtigten für Menschen, von denen sie im Parlament – in Deutschland ist das auf Bundesebene der Bundestag – vertreten werden möchten. Im aktuellen, 17. Deutschen Bundestag sitzen 620 solcher vom Volk abgeordneten, kurz gesagt Abgeordnete. Eigentlich hätte der Bundestag laut Gesetz nur 598 Abgeordnete, im aktuellen Bundestag gibt es jedoch noch 22 Überhangmandate, also zusätzliche Sitze.
Die Arbeit eines Bundestagsabgeordneten ist vielfältig. Im Kern wird sie aber vom Artikel 38 des Grundgesetzes geregelt: Abgeordnete sind nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen, müssen sich in ihren Entscheidungen also nicht an Aufträge, Weisungen oder Parteiprogramme halten. Man erkennt einen Abgeordneten übrigens an dem Kürzel „MdB“ nach dem Namen – das steht für "Mitglied des Bundestags".
Ihr Amt können Abgeordnete nur verlieren, wenn sie freiwillig darauf verzichten oder es ihnen strafrechtlich aberkannt wird. Wobei dafür erst einmal die Immunität aufgehoben werden müsste, denn grundsätzliche genießen Abgeordnete erst einmal Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Sie sollen nicht eingeschüchtert werden dürfen. Ach ja: Niemand darf daran gehindert werden, ein Abgeordnetenmandat zu übernehmen oder auszuüben. Vorausgesetzt, er ist volljährig – so stehts im Grundgesetz.
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