Bevor überhaupt gewählt werden kann, hat der Bundespräsident die Aufgabe, einen Kanzlerkandidaten vorzuschlagen. Dieser muss Deutscher sein und das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Aktiv, das bedeutet, er muss wählen dürfen. Passiv heißt, er muss sich auch selbst wählen lassen dürfen. Wen der Bundespräsident auswählt, darf er sich prinzipiell selbst aussuchen. Allerdings wird der Bundespräsident regelmäßig die Kanzlerkandidatin oder den Kanzlerkanididaten der Partei vorschlagen, die nach einer Wahl entweder selbst eine Mehrheit von Abgeordneten im Bundestag hat oder durch Koalitionsverhandlungen eine Mehrheit sichergestellt hat. Eigentlich logisch, sonst gäbe es ja keine Chance am Ende auch gewählt zu werden.
Nach dem Vorschlag des Bundespräsidenten sind die Abgeordneten an der Reihe. In einer geheimen Wahl – ohne vorherige Absprache und mit verdeckten Stimmzetteln – entscheiden sie darüber, ob sie den Vorschlag annehmen. Nur wenn mehr als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder zustimmen, ist die erforderliche absolute Mehrheit erreicht. Bis jetzt war das auch immer der Fall. Wenn es einmal nicht auf Anhieb zu der erforderlichen Mehrheit kommt, findet eine zweite und wenn nötig eine dritte Wahlphase statt. Anschließend wird der neugewählte Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt. Danach leistet er vor dem Bundestag den im Grundgesetz festgelegten Eid, in dem er schwört, die auf ihn zukommenden Aufgaben gewissenhaft auszuführen.
Der Bundestag kann den Kanzler auch entlassen
Doch der Bundestag ist nicht nur für die Wahl des Bundeskanzlers zuständig, er kann diesen auch wieder entlassen. Wenn die Abgeordneten dem Bundeskanzler nicht länger vertrauen, können sie ihm ihr Misstrauen aussprechen. Beim sogenannten konstruktiven Misstrauensvotum müssen sie sich allerdings auch direkt auf einen Nachfolger einigen, der muss von der Mehrheit des Bundestags gewählt werden. Wenn das gelingt, wird der Bundespräsident gebeten, den bis dahin amtierenden Kanzler zu entlassen und den Nachfolger zu ernennen.
Es kommt aber auch vor, dass ein Kanzler sich versichern will, dass der Bundestag noch hinter ihm steht. Um das herauszufinden, stellt er die sogenannte Vertrauensfrage. Spricht ihm dabei die Mehrheit der Abgeordneten nicht das Vertrauen aus, kann der Bundespräsident das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen auflösen, so dass es neue Wahlen gibt. Es sei denn, die Mehrheit der Abgeordneten einigt sich auf einen neuen Bundeskanzler und wählt diesen auch.







