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Altersentschädigung

Geldmünzen, darauf Spielfiguren, die alte Menschen darstellen

Ersatz für die Rente: Ehemalige Bundestagsabgeordnete erhalten im hohen Alter eine Entschädigung. ©dpa/Andreas Gebert

Über die Altersentschädigung von Abgeordneten wird oft diskutiert. Hier gibt es die Fakten:

1. Abgeordnete erhalten eine Altersentschädigung, wenn sie mindestens ein Jahr im Bundestag saßen.

2. Während der Zeit im Bundestag werden für einen Abgeordneten keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Die Altersentschädigung ist der Ausgleich hierfür und schließt die Lücke in der Altersversorgung, die durch das Mandat sonst entstehen würde.

3. Nach dem ersten Jahr beträgt die Altersentschädigung 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft steigt die Abgeordnetenrente um 2,5 Prozent an. Der Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Dieser Höchstbetrag wird aber erst nach 27 Mitgliedsjahren erreicht, den Höchstanspruch erwerben also nur die wenigsten Abgeordneten. Die meisten gehören nur für zwei bis drei Wahlperioden dem Deutschen Bundestag an – das sind acht bis zwölf Jahre.

4. Die Altersentschädigung gibt es als Rentenersatz genau wie die gesetzliche Rente erst mit dem Rentenalter. Wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dieses Alter auch für ehemalige Abgeordnete stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht. Allerdings bekommen Abgeordnete für jedes über das achte Mandatsjahr hinausgehende Jahr bis zum 18. Jahr im Bundestag den Anspruch auf Altersentschädigung um ein Jahr früher gewährt.