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Ausschließliche Gesetzgebung

Der Begriff der „ausschließlichen Gesetzgebung“ meint, dass allein der Bund – und nicht die Länder – bestimmte Dinge regeln darf. Zu solchen Dingen gehören auswärtige Angelegenheiten, die Verteidigung und der Schutz der Zivilbevölkerung und alles, was Fragen der Staatsangehörigkeit, der Währung oder des Postwesens sowie des Luftverkehrs betrifft. Die vollständige Liste steht in Art. 73 des Grundgesetzes.