Zum Inhalt springen

Initiativrecht

Wer den ersten Schritt macht, ergreift die Initiative. Das sogenannte Initiativrecht regelt, wer bei Gesetzen den ersten Schritt macht – also Gesetzentwürfe einbringen darf. Dieses Recht liegt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat.

Dabei gelten für jeden unterschiedliche Bestimmungen: So darf im Fall der Bundesregierung nur die Regierung als Ganzes Gesetze einbringen – nicht etwa ein Bundesminister auf eigene Faust. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative „aus der Mitte des Bundestages“ sind eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten nötig. Anschließend beginnt der Prozess der Gesetzgebung im Bundestag, über den ihr hier mehr erfahrt.