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Einspruchsgesetz

Es gibt, was die Mitbestimmung des Bundesrates angeht, zwei Arten von Gesetzen: Einspruchs- und Zustimmungsgesetze.

Verweigert der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen seine Zustimmung, ist das Gesetzgebungsvorhaben erst einmal gescheitert und kann höchstens noch durch den Vermittlungsausschuss gerettet werden. Bei Einspruchsgesetzen dagegen könnte der Bundestag den Einspruch des Bundesrates einfach überstimmen und ein Gesetz dann trotzdem in Kraft treten.

Bei Einspruchsgesetzen hat der Bundesrat also nicht so viel zu sagen. Wann ein Gesetz ein Einspruchs- und wann es ein Zustimmungsgesetz ist, steht im Grundgesetz. Allgemein kann man sagen: Alle Gesetze, die nichts direkt mit den Angelegenheiten der Bundesländer zu tun haben, sind Einspruchsgesetze.

Und wie geht das mit dem Einspruch?

Will der Bundesrat einen Einspruch einlegen, muss er zunächst den Vermittlungsausschuss einschalten. Erst wenn eine Einigung mit dem Bundestag dort nicht geklappt hat, kann der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen.

Allerdings kann ein Einspruch aus dem Bundesrat vom Bundestag überstimmt werden. Wie, das hängt ganz davon ab, wie „laut“ der Einspruch war: Wenn der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit der Stimmen beschließt, Einspruch einzulegen, kann er mit der absoluten Mehrheit des Bundestages überstimmt werden. Wenn eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat für den Einspruch gegen ein Gesetz gestimmt hat, dann kann der Bundestag den Einspruch auch nur mit einfacher Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte aller Abgeordneten, überstimmen.