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Immunität

Wer schon einmal geimpft wurde, kann mit dem Begriff Immunität etwas anfangen – zumindest medizinisch. Impfungen sollen den Organismus immunisieren, damit er sich erfolgreich gegen einen bestimmten Erreger wehren kann.

Auch Abgeordnete besitzen Immunität. Und zwar gegen Strafverfolgung. Dafür sorgt das Grundgesetz durch Artikel 46. Das heißt, dass Abgeordnete nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen oder gar verhaftet werden können. Strafverfahren müssen auf Verlangen des Bundestages ausgesetzt werden.

Die Immunität schützt die Abgeordneten nur vorübergehend, nämlich nur für ihre Zeit, in der sie Mitglied des Bundestags sind. Danach können ehemalige Abgeordnete auch für Dinge strafrechtlich belangt werden, die sie während ihrer Abgeordnetenzeit begangen haben.

Außerdem kann der Bundestag die Immunität – im Gegensatz zur Indemnität – jederzeit aufheben. Und wer auf frischer Tat ertappt wird oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird, kann auch als Abgeordneter belangt und auch verhaftet werden. Der Abgeordnete selbst kann übrigens auf seine Immunität nicht verzichten.

Zweck der Immunität ist es, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestags zu schützen, insbesondere vor politisch motivierten Klagen gegen Abgeordnete.