Zum Inhalt springen

Sondersitzung

Der Begriff Sondersitzung taucht in der Geschäftsordnung des Bundestages nicht auf. Als Sondersitzungen werden jedoch üblicherweise solche Treffen des Bundestages bezeichnet, die außerhalb der geplanten Sitzungen abgehalten werden.

Und die finden statt, wenn es irgendwo „brennt“, also ein dringender aktueller Anlass besteht. Beispiele sind die Sondersitzung des Bundestages im Juni 2016 zum „Brexit“, also der Volksabstimmung in Großbritannien, bei der die Mehrheit der Wähler für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gestimmt hatte. Oder die Sondersitzung im Sommer 2015 zur Griechenland-Hilfe, offizieller Titel: „Verhandlungen der Bundesregierung über die Gewährung von Finanzhilfen an die Hellenische Republik Griechenland.“

Sondersitzungen finden meist in der Weihnachts-, Oster-, und Sommerpause statt. Allerdings werden auch bisweilen Sitzungen während einer Sitzungswoche als Sondersitzungen bezeichnet. Bei diesen handelt es sich meist um Sonder- oder Gedenkveranstaltungen, die außerhalb der gezählten und mit einer Nummer versehenen regulären Sitzungen verlaufen.

Und wer bestimmt, wann eine Sondersitzung stattfindet? Das steht in Artikel 39 des Grundgesetzes: Danach muss der Präsident des Bundestages eine solche Sitzung einberufen, wenn ein Drittel des deutschen Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler dies verlangen. Auch der Bundestagspräsident selbst kann eine solche Sitzung ansetzen.