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Zustimmungsgesetz

Gesetze macht der Bundestag nicht alleine, auch der Bundesrat hat dabei ein Wörtchen mitzureden. Dabei gibt es zwei Arten von Gesetzen: Zustimmungs- und Einspruchsgesetze. Zustimmungsgesetze kann der Bundesrat verhindern, dann nämlich, wenn er nicht zustimmt. Das Gesetzesvorhaben wäre dann gescheitert. Einspruchsgesetze kann der Bundesrat nicht aufhalten, wenn der Bundestag sie unbedingt in Kraft setzen will.

Verweigert der Bunderat bei Zustimmungsgesetzen seine Zustimmung, ist das Gesetzgebungsvorhaben erst einmal gescheitert und kann höchstens noch durch den Vermittlungsausschuss gerettet werden. Bei Einspruchsgesetzen dagegen könnte der Bundestag den Einspruch des Bundesrates einfach überstimmen und ein Gesetz dann trotzdem in Kraft treten.

Bei Zustimmungsgesetzen hat der Bundesrat also deutlich mehr zu sagen. Wann ein Gesetz ein Einspruchs- und wann es ein Zustimmungsgesetz ist, steht im Grundgesetz. Die Zustimmung des Bundesrates ist zum Beispiel immer dann erforderlich, wenn das Grundgesetz geändert werden soll, ein Gesetz das Finanzaufkommen der Länder betrifft oder in deren Verwaltungshoheit eingreift. Diese Gesetze berühren die Rechte der Bundesländer in besonderer Weise und genau deshalb kann dort ein Nein des Bundesrates auch nicht vom Bundestag überstimmt werden. Will der Bundestag am Gesetz festhalten, muss er versuchen, im Vermittlungsausschuss eine einvernehmliche Lösung zu finden.