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Sondervermögen

Während der Bundeshaushalt sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes umfasst, werden Sondervermögen zweckgebunden eingerichtet. Sie unterliegen einer eigenen Wirtschaftsführung, werden also getrennt vom restlichen Bundeshaushalt verwaltet und abgerechnet. Ein Sondervermögen ist also ein Nebenhaushalt, der für eine konkrete finanzielle Ausgabe eingeplant wird.

Sondervermögen können nur durch Gesetze eingeführt werden, so schreibt es das Grundgesetz in Artikel 110 vor. Außerdem unterliegen sie der Kontrolle des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesrechnungshofes. 

Wie werden Sondervermögen finanziert?  

Das ist unterschiedlich. 1999 wurde der sogenannte Versorgungsfonds des Bundes eingerichtet, der die Versorgungsausgaben für Beamte, Richter und Berufssoldaten finanziert. Die Finanzmittel für dieses Sondervermögen stammen aus Haushaltsmitteln. Durch diesen Fonds entstehen also keine Schulden.

Anders ist dies bei Sondervermögen, die ausschließlich oder anteilig durch Kredite finanziert werden. So wurde für das 2022 eingerichtete Sondervermögen der Bundeswehr, durch das die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gestärkt werden soll, eine mögliche Kreditaufnahme von 100 Milliarden Euro beschlossen. 

Mit einem Sondervermögen mit Kreditermächtigung verschuldet sich der Bund also; deshalb werden Sondervermögen des Öfteren auch als „Sonderschulden“ bezeichnet. Sondervermögen werden separat vom Bundeshaushalt und als ausgelagerte Schuldentöpfe betrachtet. Wäre das nicht so, wäre die Nettokreditaufnahme, also die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Bundes, deutlich höher als im Bundeshaushalt ausgewiesen. 

In der 21. Legislaturperiode existieren neben dem regulären Bundeshaushalt weitere 27 Sonder-, Zweck- und Treuhandvermögen des Bundes.