Verfassungsrichterwahl
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten, denen jeweils acht Richterinnen und Richter angehören. Wer zur Verfassungsrichterin oder zum Verfassungsrichter ernannt wird, darüber bestimmen zur Hälfte der Bundesrat und der Bundestag. Für die Wahl durch den Bundestag gilt: Zur Richterin oder zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens die Mehrheit der Stimmen aller Bundestagsabgeordneten, was bei 630 Abgeordnet also 316 Stimmen sind, erhält.
Die Amtszeit am Bundesverfassungsgericht ist auf zwölf Jahre begrenzt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Außerdem existiert eine Altersgrenze, sodass die Richterinnen und Richter nicht älter als 68 sein dürfen. Somit endet die Amtszeit mit dem letzten Monat des 68. Lebensjahres, selbst wenn noch keine zwölf Jahre am Gericht vergangen sind.
Der Wahlausschuss des Deutschen Bundestages
Bevor die von einer Fraktion vorgeschlagene Person vom Plenum des Deutschen Bundestages für das Verfassungsrichteramt gewählt werden kann, ist der Wahlausschuss am Zug. Diesem gehören zwölf Abgeordnete an, die nach den Regeln der Verhältniswahl in den Ausschuss gewählt werden.
Ihre Aufgabe ist es, dem restlichen Parlament endgültige Vorschläge für die Nachbesetzung der Richterpositionen am Bundesverfassungsgericht zu machen. Im Wahlausschuss ist eine absolute Zweidrittelmehrheit notwendig, um sich auf Kandidaten zu einigen – es müssen also mindestens acht Abgeordnete einem Vorschlag zustimmen, damit es dieser zur Abstimmung ins Plenum schafft.
Wer kann Bundesverfassungsrichter werden?
Jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und zur Ausübung eines Richteramtes befähigt ist, kann sich als Kandidatin oder Kandidat für das Bundesverfassungsgericht aufstellen lassen.
Eine zusätzliche Regel zur Besetzung der Senate gilt: In beiden Senate müssen mindestens drei Richter Mitglied sein, die zuvor mindestens drei Jahre an einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes tätig waren. Zu den obersten Gerichtshöfen zählen neben dem Bundesgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Und wenn die Wahl scheitert?
Sollte im Plenum die nötige Mehrheit für einen aufgestellten Kandidaten nicht zustande kommen, gilt die Verfassungsrichterwahl als gescheitert.
In der 20. Legislaturperiode wurde für den Fall, dass im Bundestag keine Mehrheit für einen Richteramtskandidaten zustande kommt, mit dem Ersatzwahlmechanismus ein neues Instrument geschaffen, das es dem Bundestag erlaubt, die Durchführung der Wahl an ein anderes Wahlorgan zu übertragen. Dann müsste also der Bundesrat einspringen und die Verfassungsrichter wählen.