Zum Inhalt springen

Aufgaben des Bundestags Gesetze machen

Für unser Zusammenleben sind Regeln erforderlich: die Gesetze. Wie werden sie gemacht? Auch dafür gibt es klare Regeln. Immerhin müssen wir uns später alle an die Gesetze halten.

Was Gesetze mit euch zu tun haben

Darsteller: Kevin Wossen Aklilu und Vera Schwenk © Katrin Cürük

Der gesamte Prozess der Gesetzgebung klingt komplizierter, als er eigentlich ist – von Detailfragen abgesehen. In der Regel sind in Deutschland die Bundesländer für die Gesetze zuständig, so steht es im Grundgesetz. Dort steht jedoch auch, für welche Bereiche der Bund und damit der Bundestag verantwortlich ist. Hier muss also das Parlament in Berlin aktiv werden.

Der Entwurf für ein Gesetz oder eine Änderung an einem bestehenden Gesetz kann von drei Seiten kommen: Von der Bundesregierung, vom Bundesrat (also den Bundesländern) oder aus dem Bundestag selbst.

In der Regel wird der Entwurf für ein Gesetz im Plenum des Bundestages (das ist die Vollversammlung aller Abgeordneten) dreimal beraten – man spricht von Lesungen.

Die erste Lesung

Der Entwurf für das Gesetz kommt auf die Tagesordnung des Bundestages und die Abgeordneten sprechen zum ersten Mal darüber. Ein Politiker erklärt zunächst, warum das Vorhaben von Bedeutung ist und welche Ziele damit verfolgt werden. Meist sprechen Vertreter aller Fraktionen und äußern Lob oder Kritik.

Danach wird der Entwurf weitergeleitet, und zwar an die zuständigen Ausschüsse. Dort sitzen die Fachleute, die sich alle Details genau anschauen. Ein Ausschuss hat die Federführung, er ist somit verantwortlich dafür, wie es weitergeht. Die anderen Ausschüsse beraten parallel über den Entwurf.

Ausschussarbeit: Für Detailverliebte

Die Spezialisten in den Ausschüssen prüfen den Entwurf bis ins kleinste Detail. Sie laden häufig auch Interessenvertreter und externe Experten zu öffentlichen Anhörungen ein, um deren Meinung zu hören.

Die meisten Gesetzentwürfe werden mehr oder weniger stark überarbeitet. Am Ende schreibt der Ausschuss eine Empfehlung für alle anderen Abgeordneten. Diese lautet sinngemäß: "Stimmt zu!" oder "Lehnt ab!".

Übrigens: Auch im Ausschuss entscheidet die Mehrheit. Den Ausschuss selbst kann man sich wie eine Art Mini-Parlament vorstellen. Hier sitzen Vertreter aller Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Bundestag.

Die zweite Lesung

Im Plenum des Bundestages folgt die zweite Lesung. Das bedeutet, dass erneut Mitglieder aller Fraktionen den Entwurf diskutieren. Die Abgeordneten können bei der zweiten Lesung noch versuchen, etwas an dem Entwurf zu ändern, und zwar per Änderungsantrag. Beschließt das Plenum solche Änderungen, muss die neue Fassung des Gesetzentwurfes zunächst neu gedruckt und verteilt werden. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann dieses Verfahren jedoch abgekürzt werden. Dann kann unmittelbar die dritte Lesung beginnen. Das ist auch die Regel, die zweite und dritte Lesung gehen meist nahtlos ineinander über.

Abstimmen: Die dritte Lesung

In der dritten Lesung wird nur noch diskutiert, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird. Das ist ganz selten der Fall, aber beispielsweise bei der Debatte zum Haushaltsgesetz die Regel. Da geht es um viel Geld, genauer gesagt darum, wofür die Bundesregierung im darauffolgenden Jahr Geld ausgeben darf.

Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.

Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Damit ist der Entwurf vom Bundestag beschlossen – oder nicht.

Bundesrat redet mit

Jedes Gesetz muss auch vom Bundesrat behandelt werden. Allerdings muss der Bundesrat nicht jedem Gesetz zustimmen. Das ist nur bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen der Fall. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungen der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere auch Grundgesetzänderungen.

Die andere Sorte der Gesetze heißt "Einspruchsgesetze". Diese kann der Bundestag auch dann in Kraft treten lassen, wenn der Bundesrat Einspruch eingelegt hat. Der Bundestag muss den Bundesrat dazu nur überstimmen, dazu ist eine erneute Abstimmung im Bundestag und eine absolute Mehrheit erforderlich.

Der Bundesrat kann übrigens in keinem Falle selbst Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Er kann nur den Vermittlungsausschuss anrufen. Dort verhandeln dann Vertreter des Bundestages und des Bundesrates.

Anschließend wird das Gesetz von der Bundesregierung unterzeichnet und an den Bundespräsidenten weitergeleitet. Er prüft das Gesetz und beurkundet das Dokument. Dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und das Gesetz kann in Kraft treten.

(mm/af)

Mehr zum Thema