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Bundestagsvizepräsident/-in

Portraits der Mitglieder des Bundestagspräsidiums

Zum Präsidium gehören (oben v. l. n. r.): Petra Pau (fraktionslos), Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD), Aydan Özoğuz (SPD) sowie (unten v. l. n. r.): Yvonne Magwas (CDU/CSU), Wolfgang Kubicki (FDP) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen). © DBT/ Stella von Saldern/ Tobias Koch/ Dominik Butzmann

Was macht ein/e Bundestagsvizepräsident/-in?

Der Bundestagspräsident/die Bundestagspräsidentin hat viele Aufgaben. Weil sie oder er diese unmöglich alle alleine bewältigen kann, hat er Stellvertreterinnen und Stellvertreter: die Vizepräsidenten. Sie leiten im Wechsel die Plenarsitzungen. Sie entscheiden über wichtige Fragen in Sachen Personal. Sie vertreten den Deutschen Bundestag bei offiziellen Terminen im In- und Ausland.

Ebenso wie der Bundestagspräsident werden die Vizes vom Bundestag gewählt. So steht es im Grundgesetz (Artikel 40). Während dieser Zeit können sie nicht abberufen werden.

Gemeinsam mit der Bundestagspräsidentin bilden sie das Bundestagspräsidium. Übrigens sitzen die Vizes alle auch im Ältestenrat des Bundestages.

Wer sind die Bundestagsvizepräsidenten?

Die Bundestagspräsidentin des 20. Deutschen Bundestages ist Bärbel Bas (SPD). Unterstützt wird sie bei ihren Aufgaben von vier Vizepräsidentinnen und einem Vizepräsidenten: Aydan Özoğuz (SPD), Yvonne Magwas (CDU/CSU), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen), Wolfgang Kubicki (FDP) und Petra Pau (fraktionslos). Für die Fraktion der AfD wurde kein Stellvertreter gewählt.

Warum stellt die AfD keinen Bundestagsvizepräsidenten/keine -vizepräsidentin?

Laut Geschäftsordnung des Bundestages steht zwar jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Präsidium zu, allerdings werden die Mitglieder von den Abgeordneten gewählt. Dazu braucht es im ersten und im zweiten Wahlgang eine absolute, in einem dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit.

Das höchste Gericht in Deutschland, das Bundesverfassungsgericht, bestätigte diese Praxis im März 2022. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestages, die Wahl so auszugestalten, dass das Ergebnis zugunsten der AfD ausfalle, bestehe nicht, hieß es zur Begründung.