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G-10-Komission

„Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“ So steht es in Artikel 10, Grundgesetz. Briefe bekommen wir in aller Regel von irgendwelchen Behörden, Krankenkassen oder Versicherungen. Aber was für Geheimnisse sollen da drin stehen? Und Postgeheimnis? Was soll das denn sein? Und gar Fernmeldegeheimnis? All diese Geheimnisse klingen heute wie aus einer anderen Zeit – und sind dennoch aktuell.

Privat ist privat

Der Artikel 10 des Grundgesetzes will uns mit seinen für uns altertümlich anmutenden Begriffen nämlich Folgendes sagen: Die private Kommunikation zwischen Menschen soll auch privat bleiben, sie geht den Staat nichts an. Ganz egal, ob sie auf dem Postweg stattfindet oder, wie heute, per E-Mail, Messenger oder Sprachnachricht. Dieses Grundrecht ist so bedeutend, dass es im Bundestag eine eigene Kommission dafür gibt, die sogenannte G-10-Kommission, benannt nach dem oben genannten Grundgesetzartikel.

Die Ausnahme

Keine Regel ohne Einschränkung: Auch Artikel 10 ist nicht unantastbar. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Geheimdienste mitlesen oder mithören. Genau hier kommt die G-10-Kommission ins Spiel und zwar folgendermaßen: Möchte ein Nachrichtendienst beispielsweise ein Telefon abhören, muss die Leitung des Dienstes zunächst einen schriftlich begründeten Antrag beim Bundesministerium des Innern stellen. Gibt dieses sein Einverständnis, wird die G-10-Kommission eingeschaltet. Ohne ihre Zustimmung darf die Überwachungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.

Was passiert dann?

Das ist aber noch nicht alles, was die G-10 zu tun hat. Sie muss auch schauen, was anschließend mit den gewonnenen Daten passiert. Und wenn der Einsatz beendet ist, entscheidet die Kommission, ob und wann der oder die Belauschte über die Überwachungsmaßnahme unterrichtet wird. Außerdem schaut sie regelmäßig bei den Nachrichtendiensten vorbei und überprüft, ob dort alles seinen ordnungsgemäßen Gang geht. Die Dienste müssen der Kommission und ihren Mitarbeitern Auskunft zu ihren Fragen erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, Dateien und Datenverarbeitungsprogramme sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen gewähren.