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Cannabis-Legalisierung Cannabis ist jetzt legal – aber was gilt genau?

Es blieb bis zuletzt spannend. Seit dem 1. April 2024 ist die Teillegalisierung von Cannabis aber Realität. Doch was bedeutet das genau? Der Blick ins Gesetz zeigt uns, was erlaubt ist und was verboten bleibt.

Im grünen Feld einer Ampel erkennt man ein Hanfblatt.

Es war ein langes Hin und Her, doch ab dem 1. April 2024 ist der Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland legal. Doch das gilt mit einigen Einschränkung. © Imago/Robert Poorten

Was erlaubt ist:

  • Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.

  • Erwachsene dürfen privat maximal drei weibliche Pflanzen anbauen bzw. besitzen.

  • Nach erteilter Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist den sogenannten Anbauvereinigungen unter strengen Bedingungen der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des so angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gestattet.

  • Alte Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Was verboten bleibt:

  • Für Minderjährige bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis verboten.

  • Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten.

  • In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr kein Cannabis konsumiert werden.

  • In Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf Spielplätzen sowie im Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich zu den jeweiligen Orten bleibt der Konsum von Cannabis verboten.

  • Der Konsum von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigungen und im Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich ist untersagt.

  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu und die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen nicht erlaubt.

  • Der Konsum von Cannabis ist in militärischen Bereichen der Bundeswehr verboten.

  • Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

  • Der Handel und das Inverkehrbringen von Cannabis ohne Lizenz, unabhängig von der Menge, bleibt strafbar.

  • Auch der Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der erlaubten Mengen bleibt strafbar.

Was erst noch kommt:

  • Angebote für Aufklärung, Suchtprävention, -beratung und -behandlung sollen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgebaut werden.

  • Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr unter der Federführung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr soll im Frühjahr 2024 Vorschläge für einen THC-Grenzwert für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorlegen.

  • Die gesellschaftlichen Auswirkungen der gesetzlichen Teillegalisierung von Cannabis soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes evaluiert werden. Dabei soll der Fokus vor allem auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und cannabisbezogene Kriminalität liegen.

In diesem Beitrag geht es um das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), nicht um das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG).

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