Parlamentsbeteiligungsgesetz
Bevor deutsche Streitkräfte an einem Auslandseinsatz beteiligt werden können, muss die Bundesregierung einen entsprechenden Antrag in den Deutschen Bundestag einbringen, so schreibt es das Parlamentsbeteiligungsgesetz vor. Das Gesetz stellt somit sicher, dass die Bundesregierung nicht alleine darüber entscheidet, ob deutsche Soldatinnen und Soldaten im Ausland eingesetzt werden.
In dem Antrag müssen Angaben über den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, die Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten, die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte, die geplante Dauer des Einsatzes sowie dessen voraussichtliche Kosten und deren Finanzierung enthalten sein. Wichtig zu wissen: Das Parlament kann keine Änderungen an den Anträgen vornehmen. Es kann ihnen nur im Ganzen zustimmen oder sie ablehnen.
Nicht nur für die Neuentsendung von Soldatinnen und Soldaten sind solche Anträge notwendig. Auch für den Fall, dass das Mandat für einen Auslandseinsatz ausläuft, muss die Bundesregierung einen entsprechenden Verlängerungsantrag stellen, sofern der Einsatz fortgesetzt werden soll.
Nur im Falle akuter Bedrohung ist es möglich, die Zustimmung des Bundestages für Kampf- oder Rettungseinsätze der Bundeswehr im Ausland nachträglich einzuholen.