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Schuldenbremse

Die Schuldenbremse soll dafür sorgen, dass Deutschland weniger Schulden macht, sich also weniger Geld leiht. Das ist in den Artikeln 109, 115 und 143d des Grundgesetzes festgelegt.

Dort steht, dass die Bundesländer ab 2020 keine Schulden mehr machen dürfen. Der Bund darf ab 2016 nur noch Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) machen. Das BIP ist der Wert aller Waren und Dienstleistungen, die in Deutschland in einem Jahr hervorgebracht werden.

Bei Naturkatastrophen und Wirtschaftskrisen darf Deutschland ausnahmsweise mehr Schulden machen, also Kredite aufnehmen. Ein Plan muss aber aufzeigen, wann und wie die Schulden wieder zurückgezahlt werden sollen.

Die Corona-Krise stellt eine solche außergewöhnliche Notsituation dar. Da sie die Wirtschaft stark belastet, hat der Bundestag beschlossen, den Haushaltsplan für 2020 nachträglich noch einmal anzupassen und eine Neuverschuldung von bis zu 156 Milliarden Euro einzuplanen. Bis 2022 wurde die Schuldenbremse aufgehoben.

Im März 2025 stimmten der Bundestag und der Bundesrat durch eine Änderung des Grundgesetzes einer Reform der Schuldenbremse zu. Durch die Reform werden Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel angerechnet. Die Neuregelung betrifft außerdem auch die Militärhilfen für die Ukraine. Ausgaben in diesen Aufgabenfelder, die weniger als ein Prozent des BIP ausmachen, müssen nun durch den Haushalt finanziert werden. Fallen die Ausgaben höher aus, können Schulden aufgenommen werden. Und auch die Bundesländer sind durch die Lockerung der Schuldenbremse in der Lage, Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des BIP aufzunehmen – bisher durfte dies nur der Bund.