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Vertrauensfrage, konstruktives Misstrauensvotum, Neuwahlen

Alle Wege führen zu Neuwahlen – oder?

11. Dezember 2024

Was ist der Unterschied zwischen Vertrauensfrage und konstruktivem Misstrauensvotum? Wie oft wurde die Vertrauensfrage in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland schon gestellt? Und sind immer Neuwahlen das Ziel?

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundestag kann sich nicht einfach selbst auflösen. 

Nach einer verlorenen Vertrauensfrage kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. 

Auch nach der Auflösung bleibt der alte Bundestag im Amt, bis der neu gewählte Bundestag zusammentritt. 

Beim konstruktiven Misstrauensvotum wählt der Bundestag hingegen einen neuen Bundeskanzler oder eine neue Bundeskanzlerin.

Blick auf die Regierungsbank des Deutschen Bundestages. Auf dem Stuhl neben dem des Bundeskanzlers liegt eine Aktentasche.

Wenn es, warum auch immer, im Parlament hakt, gibt es für die Regierung sowie für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit sicher- oder wiederherzustellen. © IMAGO / photothek

Worum geht's?

Im Dezember 2024 hat der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz dem Bundestag die Vertrauensfrage gestellt. Warum ein Kanzler das tut, was daraus folgen kann und welche anderen Optionen es gibt, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hat, wie in seiner Regierungserklärung vom 13. November angekündigt, am Mittwoch, 11. Dezember 2024, seinen Antrag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes (Vertrauensfrage) in den Bundestag eingebracht. Darin heißt es: „Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes stelle ich den Antrag, mir das Vertrauen auszusprechen. Ich beabsichtige, vor der Abstimmung am Montag, dem 16. Dezember 2024, hierzu eine Erklärung abzugeben.“

Der Bundestag wird am Montag, 16. Dezember 2024, in einer Sondersitzung den Antrag des Kanzlers beraten. Nach der Sitzungseröffnung um 13 Uhr wird Olaf Scholz zunächst eine rund 25-minütige Erklärung abgeben, an die sich eine rund zweistündige Aussprache anschließt. Danach soll namentlich über den Antrag des Bundeskanzlers abgestimmt werden. Wenn die Mehrheit der Abgeordneten dem Kanzler erwartungsgemäß das Vertrauen verweigert, kann Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier „auf Vorschlag des Bundeskanzlers“ innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen.

Warum stellt der Bundeskanzler die Vertrauensfrage?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich ein Bundeskanzler dazu entscheidet, die Vertrauensfrage zu stellen. Es kann sein, dass die Regierung die Mehrheit verloren hat oder sich das Parlament an einem umstrittenen politischen Vorhaben aufreibt. In diesem Fall kann die Vertrauensfrage auch mit einer konkreten Gesetzesvorlage verbunden werden. Olaf Scholz will nach dem Bruch der Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Vertrauensfrage stellen, um Neuwahlen zu ermöglichen. Zum aktuellen Zeitpunkt kann sich die Regierung im Parlament nur auf die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen stützen und hat damit nur eine parlamentarische Minderheit hinter sich. Für die Umsetzung ihrer politischen Vorhaben wäre sie also auf die Unterstützung von Oppositionsfraktionen angewiesen. Damit sich eine neue Regierung bilden kann, die eine Mehrheit im Bundestag hat, muss neu gewählt werden. Damit das früher als im September 2025 passieren kann, muss der aktuelle Bundestag aufgelöst werden.

Da das Grundgesetz kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages vorsieht, war bei früheren Vertrauensfragen umstritten, ob diese darauf abzielen dürfen, den Bundestag aufzulösen. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Organstreitverfahren entschieden, dass eine „auflösungsgerichtete“ Vertrauensfrage zulässig ist, wenn sie dazu dient, eine ausreichend parlamentarisch verankerte Bundesregierung wiederherzustellen. Das sei der Fall, wenn die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag die Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers so beeinträchtigten oder lähmten, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll verfolgen könne.

Laut Bundesverfassungsgericht muss der Bundespräsident zunächst prüfen, ob das Vorgehen des Bundeskanzlers verfassungsgemäß war und dabei dessen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum respektieren. Eine auf die Auflösung des Parlaments gerichtete Vertrauensfrage sei „zweifelsfrei“ gegeben, wenn der Kanzler zuvor seine Mehrheit im Bundestag verloren habe, etwa durch den Fraktionswechsel von Abgeordneten oder durch das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition.

Vertrauen Sie mir?

Fünfmal ist in der Geschichte der Bundesrepublik die Vertrauensfrage gestellt worden. In drei Fällen (Willy Brand 1972, Helmut Kohl 1982 und Gerhard Schröder 2005) wurde dem jeweiligen Bundeskanzler das Vertrauen versagt und der Bundestag aufgelöst. In zwei Fällen (Helmut Schmidt 1982 und Gerhard Schröder 2001) sprach eine Mehrheit im Bundestag dem Kanzler das Vertrauen aus, sodass er weiterregieren konnte.

Es liegt im Ermessen des Bundeskanzlers, ob und wann er die Vertrauensfrage stellt und ob er sie mit einer politischen Sachfrage verbindet. Auch wenn der Antrag des Bundeskanzlers im Bundestag keine Mehrheit findet, er die Vertrauensfrage also „verliert“, sieht das Grundgesetz nicht automatisch vor, dass es zu Neuwahlen kommt.

Wenn der Bundestag dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen ausspricht, kann dieser dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. Weitere Optionen wären, vom Amt des Bundeskanzlers zurückzutreten oder als „Minderheitsregierung“ weiterzumachen. Schlägt der Kanzler die Auflösung des Bundestages vor, kann der Bundespräsident innerhalb von drei Wochen nach der Abstimmung über die Vertrauensfrage die Auflösung anordnen. Das Recht, den Bundestag aufzulösen, erlischt, wenn die Abgeordneten mit Mehrheit einen neuen Bundeskanzler wählen.

Ordnet der Bundespräsident die Auflösung an, bedeutet dies nicht, dass der Bundestag nicht mehr besteht. Es bedeutet nur, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der „alte“ Bundestag bleibt mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen, bis der neue Bundestag zusammentritt. Eine „parlamentslose Zeit“ gibt es also nicht.

Der Bundestag kann weiterhin Gesetze beschließen und auch seine Gremien, wie etwa Untersuchungsausschüsse, bestehen bis zum Ende der Wahlperiode fort. Auch die Regierungsmitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages im Amt. Auf „Ersuchen“ des Bundespräsidenten führen sie die Geschäfte anschließend bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter.

Welche Optionen gäbe es noch?

Das Parlament kann selbst, wenn kein Vertrauen in den Bundeskanzler besteht, handeln. Mit dem konstruktiven Misstrauensvotum ist es den Abgeordneten möglich, den amtierenden Bundeskanzler abzuwählen und einen neuen Regierungschef zu berufen – daher auch die Bezeichnung „konstruktiv“. Damit dies geschehen kann, muss, wenn die Mehrheit der Parlamentarier dem Bundeskanzler das Misstrauen ausgesprochen hat, mindestens ein Viertel der Abgeordneten des Deutschen Bundestages den Bundespräsidenten um die Entlassung des Bundeskanzlers und die Ernennung eines Nachfolgers bitten. Der Bundespräsident ist verpflichtet, diesem Ersuch nachzukommen. Zwischen dem Antrag und der Wahl des vorgeschlagenen neuen Regierungschefs müssen 48 Stunden liegen. Scheitert das Parlament an der Abwahl des amtierenden Kanzlers, bleiben dieser und seine Regierung weiterhin im Amt.

Altes Foto von einem Plenarsaal, in dem mehrere Menschen Stimmzettel auszählen.

27. April 1972: Die Stimmenauszählung im Bonner Bundestag anlässlich des Misstrauensvotums der Opposition gegen Bundeskanzler Willy Brandt (SPD). 248 Abgeordnete stimmten gegen den Misstrauensantrag – eine Stimme weniger als die zur Annahme erforderliche absolute Mehrheit. © picture-alliance / dpa | Rauchwetter

Vorgezogene Neuwahl: Was hier anders läuft

Bei der Anordnung von Neuwahlen legt der Bundespräsident den Wahlsonntag innerhalb der vorgegebenen Frist von 60 Tagen fest. Die meisten der im Bundeswahlgesetz vorgesehenen Fristen können bei einer vorgezogenen Neuwahl nicht eingehalten werden. Dazu gehören die Fristen zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl und zur Errichtung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten. Das Bundesinnenministerium ist deshalb ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung festgelegten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Nach der letzten Vertrauensfrage 2005 wurden die meisten Fristen ungefähr halbiert.

Fragen & Antworten

In dieser Phase bleibt die bisherige Bundesregierung zunächst im Amt, denn erst mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages endet die Amtszeit des bisherigen Regierungskabinetts. Bis eine neue Regierung gebildet ist, kann der Bundespräsident die vorherige Regierung auch verpflichten, die Geschäfte weiterzuführen. So soll sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ohne eine handlungsfähige Bundesregierung dasteht.

Die Abläufe sind die gleichen, wie zu regulären Bundestagswahlen auch: Innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl muss der neue Bundestag zusammentreten. Mit der ersten, der sogenannten konstituierenden Sitzung, beginnt dann die neue Legislaturperiode. 

Ja, denn eine verlorene Vertrauensfrage bedeutet nicht automatisch die Absetzung der Bundesregierung. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann beispielsweise auf eine Auflösung des Bundestages verzichten und mit einer Minderheitsregierung weiterregieren. Eine Minderheitsregierung müsste dann für politische Vorhaben Mehrheiten mit Abgeordneten anderer Fraktionen organisieren.

Mit dem Ende einer Wahlperiode gilt der sogenannte Grundsatz der Diskontinuität: Gesetzesvorlagen, über die der alte Bundestag nicht abschließend entschieden hat, müssen im neuen Bundestag neu eingebracht und beraten werden.

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